Informationen zur Behandlung

Für Eltern:

Zum Ersttermin kommen Sie bitte mit ihrem Kind gemeinsam und bringen die Versicherungskarte Ihrer Krankenkasse mit. Vielleicht haben Sie auch eine Überweisung vom Kinderarzt.
Bei dem Erstgespräch geht es um das Kennenlernen, um die erste Anamneseerhebung und Problemschilderung, vor allem aber um das Vertrautwerden mit der neuen Situation. Von den Krankenkassen werden die Kosten für die Anamneseerhebung und 5 sogenannte probatorische Sitzungen zur Abklärung von Entwicklungsstörungen und seelischen Erkrankungen (gemäß ICD-10) ohne Antrag übernommen. Im letzten Gespräch wird ihnen der psychische Befund ihres Kindes mitgeteilt und gegebenenfalls Fragen für ein gemeinsames Arbeitsbündnis geklärt. Im Anschluss daran kann ein Antrag auf Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung bei der Krankenkasse gestellt werden. Eine initiierte Behandlung kann sich dann über einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei oder in Ausnahmefällen auch 3 Jahren erstrecken.

Für Jugendliche:

Jugendliche können mit der Vollendung des 15. Lebensjahres bei der Krankenkasse selbständig die Kostenübernahme für die Psychotherapie beantragen (§ 36, Abs. 1 SGB I).

Schweigepflicht:

Der Psychotherapeut unterliegt der Schweigepflicht (§ 203 STGB), sodass keine Informationen ohne eine schriftlich vorliegende Entbindung an Dritte weitergegeben wird.
Die Kinder und insbesondere die Jugendlichen benötigen einen geschützten Raum, um sich dem Therapeuten anzuvertrauen, weshalb Inhalte aus den Therapiesitzungen nicht ohne Einwilligung an die Eltern weiter gegeben werden. Eine Ausnahme bildet die körperliche Selbst- oder Fremdgefährdung oder die Verletzung höheren Rechtsguts.

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